Vereinssatzung

Des Schachclubs 1947 Beilngries / OBB.

  1.  Name, Sitz und Zweck des Vereins
    Der Verein führt den Namen Schachclub 1947 Beilngries e.V. mit Sitz in Beilngries / OBB. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er steht auf demokratischer Grundlage und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Zweck des Vereins
    Der Verein  hat den Zweck, das Schachspiel tätig auszuüben und zu fördern.Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:

    • Abhaltung von geordneten Spielabenden
    • Durchführung von Vereins- und Gruppenturnieren
    • Durchführung von Wettkämpfen mit auswärtigen Vereinen
    • Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen
    • Ausbildung des Nachwuchses
  3. Mitgliedschaft
    Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
    Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern.
    Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden. Aktive sind solche, die sich spielerisch betätigen und beim Verband gemeldet sind, passive solche die am Spielbetrieb nicht teilnehmen.
    Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören werden zeitweilig geehrt.
    Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Über den Aufnahmeantrag  entscheidet der Vorstand.
  4. Austritt, Ausschluß
    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Mit dem eintreffen derselben endigen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.Der Ausschluß aus der Mitgliedschaft erfolgt:
    bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung

    • bei unehrenhaften Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    • in leichten Fällen kann zeitlicher Ausschluß erfolgen
    • wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben sind.

    Der Ausschluss entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
    Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit.

  5.  Einnahmen  und  Ausgaben.
    Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden und dergleichen.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Ausgaben dürfen nur für schachsportliche Zwecke erfolgen. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
    Die mit einem Ehrenamt betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und jährlich im Februar abgebucht.
  6. Verwaltung.
    Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
    Den Vorstand bilden: der 1. und der 2. Vorsitzende.
    Jeder ist nach §26 BGB alleine vertretungsberechtigt.
    Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Er bleibt ideoch bis zur Neuwahl im Amt.
  7. Versammlungen und Geschäftsjahr
    Die satzungsgemäßen Versammlungen sind:

      • eine ordentliche Mitglieder – Jahresversammlung
      • außerordentliche Mitgliederversammlungen

    Die ordentliche Mitglieder – Jahresversammlung findet jeweils im Monat Januar statt. Das Vereinsjahr schließt mit der Jahreshauptversammlung.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand schriftlich verlangt.

  8. Einberufung der Mitgliederversammlungen
    Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlungen ist den Mitglieder durch den Vorstand mindestens 5 Tage vorher schriftliches mitzuteilen.
    Die Tagesordnung ist im Vereinslokal aufzulegen.
  9. Mitgliederversammlungen
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
    Die Beschlüsse und Wahlen der Jahreshauptversammlungen sind in das Berichtsbuch einzutragen und vom Vorstand zu unterschreiben. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienen. 2/3 – Mehrheit ist zur  Satzungsänderungen notwendig.
    Jeder  ordentliche Spielabend kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung  benützt werden.
  10. Auflösung
    Das Vermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Schachclubs.
    Die Auflösung kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, in der 4/5 Mehrheit des Mitgliederbestandes anwesend sind. Zur Beschlußfestigung ist eine  2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfestigung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den  Bayerischen Landessportverband  oder für den Fall das dieser ablehnt, an die Gemeinde Beilngries, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden haben.
  11. Schlußbestimmungen
    Die Satzungen ist errichtet am 10.9.1999
    Beilngries, den 10.9.1999

 

 

 

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